One-Click-Hoster – Rechtslage bei Rapidshare und Co – Kanzlei Wilde Beuger & Solmecke Köln
www.wbs-law.de Hotline: 0221 / 400 67 55 E-Mail: info@wbs-law.de Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 6. Juli 2010 (Az.: I-20 U 8/10) erneut festgestellt, dass der One-Click-Hoster Rapidshare nicht als Störer für Urheberrechtsverletzungen seiner Nutzer haftet. Wie in einem ähnlich gelagerten Fall forderte die Klägerin Rapidshare dazu auf, eine von einem Nutzer auf Rapidshare geladene Filmdatei zu löschen. Die Klägerin, eine Filmverwertungsgesellschaft, war ferner der Ansicht, dass Rapidshare hier auch als Störer auf Unterlassung haften müsse. Der Sharehoster solle es in Zukunft also verhindern, dass der Film erneut auf seinem Webspace veröffentlicht werde. Dem Verlangen der Gegenseite war Rapidshare zunächst nachgekommen: Die Datei wurde gelöscht, der Nutzer gesperrt; darüber hinaus wurden auch einschlägige Linksammlungen durchsucht und auch die hier verlinkten Kopien des Filmes entfernt. Eine weitergehende Handlungspflicht oder Haftung sah das Gericht jedoch nicht für gegeben. Rapidshare sei schließlich weder Täter noch Teilnehmer der Urheberrechtsverletzung. Dies sei nur der Nutzer, der die Filmdatei auf Rapidshare lade und anschließend den zu ihr führenden Link veröffentlichte. Eine Haftung als Störer schloss das Gericht aufgrund mehrerer zutreffender Feststellungen aus: Durchsuchen von Google ist unzumutbar Die Filmverwertungsgesellschaft forderte Rapidshare in ihren Ausführungen dazu auf, Google auf Links zu der Filmdatei zu durchsuchen und die dahinterstehenden …
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www.wbs-law.de Hotline: 0221 / 400 67 55 E-Mail: info@wbs-law.de Es geht auch anders — die deutschen Top 20 legal herunterladen Rechtliche Lage: Darf ich urheberrechtlich geschützte Werke kopieren? Grundsätzlich zu privaten Zwecken, ja! Der Urheber hat allein das Recht, sein Werk zu verwerten, auch zu vervielfältigen. Eine Einschränkung ist die „Vervielfältigung zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch” aus § 53 UrhG – die „Privatkopie”. Eine Privatkopie darf sowohl mit analogen, als auch mit digitalen Mitteln angefertigt werden Die Vervielfältigung darf nur zum privaten Gebrauch hergestellt werden (§ 53 Abs. 1). Eine Weitergabe an Dritte ist zulässig, jedoch nur, wenn die Kopien im privaten Umfeld verbleiben. Darüber hinaus darf die Vorlage nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellt worden sein, ebenso darf kein Kopierschutz umgangen werden. Wie kopiere ich urheberrechtlich geschützte Musik für meinen privaten Zweck? Die aktuellen Top 20 der deutschen Single-Charts: Internet-Radio Rechtlich zweifelsfrei zulässig ist die Variante, Musiktitel von Internetradios mitzuschneiden und abzuspeichern. Die Kopie wird zu rein privaten Zwecken gemacht, es wird kein Kopierschutz umgangen und die Quellen sind nicht „offensichtlich rechtswidrig”. Möglich ist dies mit zahlreichen Software-Möglichkeiten, am bekanntesten: radio.fx Das Programm „hört” festgelegte Streams von Internet-Radios, speichert diese temporär, schneidet die einzelnen Titel heraus und benennt sie korrekt um …





